Bevor Sie eine Richtlinienpsychotherapie beginnen, führt die Psychotherapeut*in, die die Behandlung übernehmen kann, mit Ihnen Probesitzungen durch. Dabei handelt es sich um Gespräche, in denen insbesondere geklärt wird, ob Patient*in und Psychotherapeut*in zueinander passen und eine vertrauensvolle Therapiebeziehung aufbauen können.

Das ist wichtig für eine erfolgreiche Psychotherapie. In diesen ersten Therapiestunden sollten Sie darauf achten, ob Sie mit der Psychotherapeut*in alles besprechen können, ob „die Chemie stimmt“, ob Sie „miteinander können“. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie grundsätzlich den Eindruck haben, dass Sie mit der Psychotherapeut*in über alles reden können. Umgekehrt prüft auch die Psychotherapeut*in, ob Sie für eine Therapie gut zueinander passen und ob sie Ihnen die für Sie geeignete Behandlung anbieten kann. Darum werden diese ersten Stunden in einer Psychotherapie auch „probatorische Sitzungen“ genannt, das heißt „Probesitzungen“.

Die Patient*in kann in den Probesitzungen aber auch all die Fragen stellen, die sie zu einer psychotherapeutischen Behandlung hat (siehe Abschnitt „Fragen von Patient*innen vor einer Behandlung“).

Die Psychotherapeut*in nutzt die probatorischen Sitzungen, um einen Behandlungsplan zu entwickeln. Sie erläutert Ihnen insbesondere, welches psychotherapeutische Verfahren sie für geeignet hält (siehe „Psychotherapeutische Verfahren“,) und was genau in der Therapie erfolgen soll. Sind Sie mit diesem Behandlungsplan einverstanden, kann entweder eine Kurz- oder Langzeittherapie (siehe „Dauer der Psychotherapie“) begonnen werden. Diese Behandlung muss aber zunächst bei der Krankenkasse beantragt werden (siehe „Der Antrag an die Krankenkasse“).

Vor Beginn der Behandlung sind mindestens zwei und höchstens vier probatorische Sitzungen à 50 Minuten durchzuführen. Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen und Menschen mit geistiger Behinderung können bis zu sechs probatorische Sitzungen durchgeführt
werden. Für die Probesitzungen brauchen Sie noch keinen Antrag an Ihre Krankenkasse zu stellen. Die Krankenkasse übernimmt dafür in jedem Fall die Kosten.

Wenn Sie bereits wegen einer psychischen Erkrankung im Krankenhaus behandelt werden, können Probesitzungen auch schon dann durchgeführt werden. Eine Psychotherapeut*in kann entweder zu Ihnen in die Klinik kommen oder Sie können in Ihre Praxis gehen, um herauszufinden, ob Sie zueinander passen. So kann nach Ihrer Entlassung eine Psychotherapie möglichst direkt weitergeführt werden. Fragen Sie hierzu Ihre behandelnde Ärzt*in oder Psychotherapeut*in im Krankenhaus.

Passen Patient*in und Psychotherapeut*in zueinander?

Damit die Behandlung Ihrer Erkrankung erfolgreich ist, ist es wichtig, dass Psychotherapeut*in und Patient*in zueinander passen. Sie sollten sich deshalb in den Probesitzungen einen Eindruck davon verschaffen, ob Sie offen und vertrauensvoll mit der Psychotherapeut*in  sprechen können. Können Sie sich das schwer vorstellen, sollten Sie dies ansprechen. Grundsätzlich steht es Ihnen offen, eine weitere Psychotherapeut*in aufzusuchen. Wenn es für Sie wichtig ist, die Psychotherapie mit einer Frau oder einem Mann durchzuführen, sollten Sie dies bei der Auswahl der Psychotherapeut*in berücksichtigen.

Neu: Probesitzungen in der Gruppe

Neuerdings können Sie auch Gruppensitzungen ausprobieren. So können Sie prüfen, ob Sie sich in der Gruppe wohlfühlen und sich vorstellen können, hier über sehr Persönliches zu sprechen. Mindestens eine probatorische Sitzung muss aber als Einzeltherapie durchgeführt werden.

Sie sollten die ersten Gespräche mit einer Psychotherapeut*in nutzen, um all die Fragen zu stellen, die Ihnen vor einer Behandlung wichtig sind.

Viele Patient*innen stellen folgende Fragen:
  • Wie sehen die einzelnen Behandlungsstunden („Sitzungen“) aus?
  • Wie lange dauert die Behandlung voraussichtlich?
  • Welche Erfahrungen hat die Psychotherapeut*in in der Behandlung meiner psychischen Erkrankung?
  • Wie erfolgreich kann die Behandlung sein?
  • Was kann ich realistischerweise erreichen?
  • Welche Behandlungsalternativen habe ich?
  • Was ist, wenn ich Termine absagen muss?
  • Welche Kosten habe ich als Patient*in eventuell zu tragen?

Eine Patient*in muss von ihrer Psychotherapeut*in grundsätzlich mündlich über die Behandlung aufgeklärt werden. Die Psychotherapeut*in muss die „wesentlichen Umstände“ in verständlicher Weise erläutern, und zwar zu Beginn der Behandlung und – soweit erforderlich – auch in deren Verlauf (§ 630c Bürgerliches Gesetzbuch).

Die Patient*in ist insbesondere zu informieren über:
  • die Diagnose,
  • die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung (Prognose),
  • die Therapie (zum Beispiel über allgemeine Aspekte des vorgeschlagenen Therapieverfahrens) und
  • die während und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen, zum Beispiel das Führen von Symptom-Tagebüchern.

Behandlungsplan und Einverständnis

Am Schluss der Probesitzungen erläutert Ihnen die Psychotherapeut*in, wie die Behandlung konkret aussehen könnte, und entscheidet mit Ihnen gemeinsam, ob Sie die Psychotherapie beginnen. Die Psychotherapeut*in erklärt Ihnen, ob und mit welchen psychotherapeutischen Verfahren Ihre Erkrankung behandelt werden kann und ob auch eine medikamentöse Behandlung in Betracht kommt. Sie erläutert Ihnen die Behandlungsalternativen und deren Vor- und Nachteile. Sie sagt Ihnen, wie lange die Behandlung wahrscheinlich dauert (siehe Behandlungsdauer) und sie erarbeitet mit Ihnen Behandlungsziele, die Sie gemeinsam vereinbaren. Diese Ziele werden im Verlauf der Behandlung immer wieder überprüft und gegebenenfalls angepasst und verändert. Sind die Behandlungsziele erreicht, kann die Psychotherapie beendet werden.

Als Patient*in müssen Sie sich mit der vorgeschlagenen Behandlung einverstanden erklären. Eine Psychotherapeut*in darf Sie nur behandeln, wenn Sie in die Behandlung einwilligen. Es reicht, wenn Sie mündlich einwilligen. Viele Psychotherapeut*innen werden Sie jedoch um eine schriftliche Einwilligung bitten. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen – und zwar formlos.

Der Antrag an die Krankenkasse

Vor einer Psychotherapie muss geklärt werden, ob es nicht eine körperliche Ursache für Ihre psychischen Beschwerden gibt. Deshalb müssen Sie vor einer Psychotherapie zunächst noch zu Ihrer Hausärzt*in oder einer Fachärzt*in.

Liegen keine körperlichen Ursachen für Ihre psychischen Beschwerden vor, kann eine psychotherapeutische Behandlung bei der Krankenkasse beantragt werden. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt nur für eine genehmigte Psychotherapie die Kosten. Ein Antrag ist sowohl für eine Kurz- als auch für eine Langzeittherapie notwendig.

Das Antragsformular sowie weitere Informationen bekommen Sie von Ihrer Psychotherapeut*in. Sie helfen Ihnen beim Ausfüllen des Antrags. Den Antrag müssen Sie unterschreiben.

Ist eine Langzeittherapie geplant, muss Ihre Psychotherapeut*in außerdem noch in einem Bericht begründen, warum sie bei Ihnen eine Behandlung für notwendig hält, und darlegen, was in der Therapie geplant ist. Dieser Bericht wird von einer Gutachter*in, die selbst Psychotherapeut*in ist, geprüft („Gutachterverfahren“). Er enthält keinen Patientennamen. Die Krankenkasse bekommt diesen Bericht nicht zu lesen. Wenn die Langzeittherapie überwiegend in einer Gruppe durchgeführt wird, ist dieses Gutachterverfahren allerdings nicht erforderlich.

Genehmigt die Krankenkasse die Psychotherapie, können Sie die Behandlung beginnen. Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, muss sie dies begründen. Sie muss außerdem eine Ansprechpartner*in für Rückfragen (einschließlich Kontaktdaten) nennen. Gegen den ablehnenden Bescheid können Sie mit Unterstützung Ihrer Psychotherapeut*in Widerspruch einlegen.

Die Behandlung in der Praxis