Allgemeine Patientenrechte in Deutschland

Patient*innen haben Rechte. Psychotherapeut*innen müssen Patient*innen über ihre Rechte informieren und diese beachten. Dazu gehören insbesondere:

  • Die Patient*in hat grundsätzlich das Recht, Ärzt*in, Psychotherapeut*in und Krankenhaus frei zu wählen und zu wechseln. Die Patient*in kann eine ärztliche oder psychotherapeutische Zweitmeinung einholen.
  • Die Patient*in hat das Recht, Art und Umfang der medizinischen Behandlung selbst zu bestimmen. Sie kann entscheiden, ob sie sich behandeln lassen will oder nicht. Die Patient*in kann eine medizinische Entscheidung also grundsätzlich auch dann ablehnen, wenn sie ärztlich oder psychotherapeutisch geboten scheint.
  • Die Ärzt*in oder Psychotherapeut*in hat der Patient*in rechtzeitig vor der Behandlung und grundsätzlich in einem persönlichen Gespräch über Art und Umfang der Maßnahmen und die damit verbundenen Risiken aufzuklären und die Einwilligung der Patient*in dafür einzuholen. Formulare und Aufklärungsbögen ersetzen das Gespräch nicht (siehe auch „Behandlungsplan und Einverständnis“).
  • Die der Patient*in betreffenden Informationen, Unterlagen und Daten sind von Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen, Pflegepersonal, Krankenhäusern und Krankenversicherern vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Patient*in oder auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben werden.

Die zentralen Regelungen über die Rechte der Patient*in finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch im Untertitel über den Behandlungsvertrag (§ 630a). Das Bundesgesundheitsministerium hat auf seiner Webseite das geltende Recht verständlich zusammengefasst (www.bmg.bund.de).

Regeln der Berufsausübung

Psychotherapeut*innen sind per Gesetz Pflichtmitglieder in einer Landespsychotherapeutenkammer. Psychotherapeutisch tätige Ärzt*innen sind Pflichtmitglieder einer Landesärztekammer. Die Kammern regeln unter anderem die beruflichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder. Diese Regeln legen sie in „Berufsordnungen“ fest. Die Berufsordnung ist verpflichtend für alle Mitglieder einer Kammer. Sie dient beispielsweise dazu:

  • das Vertrauen zwischen Patient*innen und Psychotherapeut*innen zu fördern,
  • die Qualität der psychotherapeutischen Tätigkeit sicherzustellen,
  • den Schutz der Patient*innen zu sichern,
  • die Freiheit und das Ansehen des Berufs zu wahren und zu fördern.

Für Patient*innen sind insbesondere folgende Regeln wichtig:

Sorgfaltspflichten

Psychotherapeut*innen dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, die Leichtgläubigkeit, die Hilflosigkeit oder eine wirtschaftliche Notlage von Patient*innen ausnutzen noch unangemessene Versprechungen oder Entmutigungen in Bezug auf den Heilerfolg machen.

Information und Einwilligung der Patient*in

Jede Behandlung bedarf der Einwilligung. Eine Patient*in muss von seiner Psychotherapeut*in grundsätzlich mündlich über die Behandlung aufgeklärt werden. Sie muss die „wesentlichen Umstände“ in verständlicher Weise erläutern, und zwar zu Beginn der Behandlung und – soweit erforderlich – auch in deren Verlauf (§ 630c Bürgerliches Gesetzbuch). Die Patient*in ist insbesondere zu informieren über:

  • die Diagnose,
  • die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung (Prognose),
  • die Therapie (zum Beispiel über allgemeine Aspekte des vorgeschlagenen Therapieverfahrens) und
  • die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen, zum Beispiel das Führen von Symptom-Tagebüchern.

Honorierung

Honorarfragen sind zu Beginn der Psychotherapie zu klären. Bei gesetzlich Versicherten übernehmen die Krankenkassen die Kosten der Behandlung. Bei Patient*innen, die selbst die Kosten tragen, und Privatversicherten richtet sich das Honorar nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten. Abweichungen von den gesetzlich festgelegten Gebühren sind in einer Honorarvereinbarung schriftlich festzulegen und zu begründen.

Abstinenz

Psychotherapeut*innen dürfen die Vertrauensbeziehung von Patient*innen nicht missbrauchen, um eigene Interessen und Bedürfnisse zu befriedigen. Ihre Tätigkeit wird ausschließlich durch das vereinbarte Honorar abgegolten. Sie dürfen nicht direkt oder indirekt Nutznießer*in von Geschenken, Zuwendungen, Erbschaften oder Vermächtnissen werden, es sei denn, der Wert ist gering.

Dieses Abstinenzgebot gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder Abhängigkeitsbeziehung der Patient*in zur Psychotherapeut*in gegeben ist. Die Verantwortung für ein berufsethisch einwandfreies Vorgehen tragen allein die behandelnden Psychotherapeut*innen.

Schweigepflicht

Psychotherapeut*innen sind zur Verschwiegenheit über das verpflichtet, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit von Patient*innen oder von Dritten anvertraut und bekannt geworden ist. Im Rahmen von kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen Informationen über Patient*innen und Dritte nur in anonymisierter Form im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet werden.

Sexueller Kontakt verboten

Jeglicher sexuelle Kontakt von Psychotherapeut*innen zu ihren Patient*innen ist unzulässig. Dies verbieten nicht nur die berufsrechtlichen Regeln der Psychotherapeut*innen. Auch das Strafrecht ist unmissverständlich: Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 174c Strafgesetzbuch). Auch der Versuch ist strafbar.

Sexuelle Übergriffe in einer psychotherapeutischen Behandlung sind verboten und strafrechtlich zu ahnden. Wenn Sie Opfer eines sexuellen Übergriffs durch Ihre Therapeut*in wurden, zögern Sie nicht, dies zu melden, in der Regel der Psychotherapeutenkammer Ihres Bundeslandes (siehe Liste der Adressen). Außerdem sollten Sie Strafanzeige gegen die Psychotherapeut*in erstatten. Nach § 174c Strafgesetzbuch ist sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs‑, Behandlungs‑ oder Betreuungsverhältnisses strafbar.

Viele Patient*innen zögern lange, sexuelle Übergriffe zu melden oder anzuzeigen, weil sie sich schämen oder weil ihre Therapeut*in droht, eine Beschwerde gefährde ihre berufliche Existenz. Wenn Sie sich unsicher fühlen, können Sie sich beraten lassen. Alle Kammern sehen es als ihre Aufgabe, Patient*innen darüber zu informieren, an welche Regeln sich Psychotherapeut*innen zu halten haben. Einige Psychotherapeutenkammern verfügen zusätzlich über eine Ombudsstelle, an die sich Patient*innen direkt wenden können, oder haben eine Hotline. Viele Kammern vermitteln auf Nachfrage Beratungstermine. In allen Kammern übernehmen Fachleute die Beratung.

Dokumentation der Behandlung und Einsicht der Patient*in

Psychotherapeut*innen sind verpflichtet, die Behandlung und Beratung zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse enthalten, insbesondere Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und deren Wirkungen, Eingriffe und deren Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

Patient*innen ist auf deren Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Dokumentationen zu gewähren. Dies gilt auch nach Beendigung einer Behandlung. Psychotherapeut*innen können die Einsicht ganz oder teilweise nur verweigern, wenn dies die Patient*innen gesundheitlich erheblich gefährden würde und dieser Gefährdung der Gesundheit nicht anderweitig abgeholfen werden kann. Eine Einsichtsverweigerung ist gegenüber der Patient*in zu begründen.

Anfragen von Patient*innen

Anfragen von Patient*innen, die sich in laufender Behandlung befinden, müssen zeitnah – in Notfällen unverzüglich – beantwortet werden, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Bei Verhinderung der Psychotherapeut*in sind der Patient*in alternative Kontaktmöglichkeiten mitzuteilen.

Praxisräume

Räumlichkeiten, in denen Psychotherapeut*innen ihren Beruf ausüben, müssen von ihrem privaten Lebensbereich getrennt sein.

Beschwerden

Jede Patient*in kann sich bei einer Landespsychotherapeutenkammer über Psychotherapeut*innen, die Mitglied der Kammer sind, beschweren. Die Kammer ist verpflichtet, jeder eingehenden Beschwerde nachzugehen und zu überprüfen, ob ein berufsrechtswidriges Verhalten vorliegt. Eine Liste der Landespsychotherapeutenkammern finden Sie unter den Adressen.

Hilfe und Beratung zu gesundheitlichen Fragen bietet auch die „Unabhängige Patientenberatung Deutschland“. Sie ist eine gemeinnützige und kostenfreie Beratungsstelle mit Sitz in Berlin und unter der Telefonnummer 0800 011 77 22 zu erreichen.

Die Unabhängige Patientenberatung wird vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und vom Verband der privaten Krankenversicherung finanziert.

„Wie geht es Ihnen?“

Die erste Antwort auf diese Frage lautet meistens: „Gut!“ Das ist die Antwort, die im Alltag normalerweise von einer* erwartet wird. Wer jedoch genauer nachfragt, erhält viel ausführlichere und vor allem sehr individuelle Antworten. Ereignisse mögen miteinander vergleichbar, die Reaktion des einzelnen Menschen darauf kann aber sehr unterschiedlich sein. So verschieden wie Menschen psychische Belastungen und Konflikte verarbeiten, so verschieden entwickeln sie psychische Erkrankungen und so individuell gestalten Psychotherapeut*innen eine Behandlung. Auch deshalb betonen Psychotherapeut*innen, wie notwendig es ist, gemeinsam mit jeder einzelnen Patient*in die Behandlung zu planen und zu gestalten.

Deshalb wollen wir Sie mit dieser Webseite darüber informieren, was in einer Psychotherapie passiert und wichtig ist. In Ihrem Einzelfall kann die Behandlung Ihrer psychischen Erkrankung jedoch durchaus anders verlaufen. Im Mittelpunkt jeder Psychotherapie steht die einzelne Patient*in. Ihre individuelle Lebensgeschichte, ihr aktuelles Leiden und ihre bisherigen Lösungsversuche bestimmen den Weg, den sie zusammen mit der Psychotherapeut*in geht.

Hier finden Sie hilfreiche Adressen