Die gesetzliche Krankenversicherung

Psychotherapie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, das heißt, die gesetzlichen Kassen übernehmen grundsätzlich die Kosten für eine Psychotherapie. Sie können direkt in die Sprechstunde einer Psychotherapeut*in gehen. Dafür benötigen Sie keine Überweisung, sondern nur Ihre Krankenversicherungskarte.

Antrag

Die Psychotherapeut*in stellt in der Sprechstunde fest, ob Sie psychisch krank sind und deshalb eine Behandlung benötigen. Rät Ihnen die Psychotherapeut*in zu einer „Richtlinienpsychotherapie“, müssen Sie zunächst mindestens zwei „probatorische“ Gespräche führen (siehe „Die Probesitzungen“). Danach müssen Sie einen Antrag an Ihre Krankenkasse stellen. Die Krankenkasse muss die Psychotherapie genehmigen, bevor mit der Behandlung begonnen werden kann. Das notwendige Antragsformular sowie weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer Psychotherapeut*in. In der Regel hilft Ihnen Ihre Psychotherapeut*in dabei, diese verwaltungstechnischen Angelegenheiten zu erledigen. Sie brauchen das Formular nur noch durchzulesen und zu unterschreiben. Wichtig ist jedoch, dass Sie Ihre Krankenversicherungskarte dabeihaben.

Bei der Kurzzeittherapie gibt es eine Besonderheit. Bei dieser Therapie von zunächst zwölf Stunden erhalten nur Sie als Patient*in die Antwort der Krankenkasse, dass die Therapie bewilligt wurde. Diese Information sollten Sie unverzüglich an die Psychotherapeut*in weitergeben, damit mit der Behandlung begonnen werden kann.

Keine Zuzahlung

Hat die Krankenkasse Ihren Antrag auf Psychotherapie genehmigt, übernimmt sie die Kosten für eine Psychotherapie, und zwar vollständig. Sie müssen nichts zuzahlen.

Verlängerung

Eine Therapie kann verlängert werden. Dafür ist wiederum ein Antrag notwendig.

Abgelehnter Antrag

Die Krankenkasse kann einen Antrag ablehnen. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Sozialgericht einreichen. Eine solche Klage ist kostenfrei.

Datenschutz

Bei einem Antrag auf Langzeittherapie wird von den Krankenkassen eine Gutachter*in hinzugezogen. Dann enthält der Antrag an die Krankenkasse auch einen Bericht mit Angaben zu Ihren psychischen Beschwerden, Ihrer Krankengeschichte und dem Therapieplan. In diesem Bericht sind aber weder Ihr Name noch Daten enthalten, die auf Ihre Identität schließen lassen. Der anonymisierte Bericht wird in einem getrennten, verschlossenen Umschlag an die Krankenkasse geschickt. Die Krankenkasse schickt den Brief und eventuell weitere Informationen zu früheren Behandlungen ungeöffnet an die Gutachter*in weiter. Die Gutachter*in prüft die Begründung Ihres Antrags, ohne zu wissen, um wen es sich handelt.

In vielen Regionen Deutschlands gibt es zu wenige Psychotherapeut*innen mit Kassenzulassung. Deshalb müssen Patient*innen häufig monatelang auf einen Behandlungsplatz warten. Bei der Suche können Sie sich von den Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen unterstützen lassen. Können diese aber weder eine niedergelassene Psychotherapeut*in noch eine Krankenhausambulanz finden, die eine Psychotherapie durchführen können, dann gibt es eine letzte Möglichkeit, doch noch eine Behandlung zu erhalten: das sogenannte Kostenerstattungsverfahren.

Bei diesem Verfahren stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse den Antrag, sich von einer Psychotherapeut*in in einer Privatpraxis behandeln zu lassen, weil Sie keine andere Behandler*in finden. Dies können Sie mit dem Schreiben der Terminservicestelle belegen, in dem Ihnen die Kassenärztliche Vereinigung mitgeteilt hat, dass sie Ihnen keinen Behandlungsplatz vermitteln kann. Dem Schreiben fügen Sie die Bescheinigung der Psychotherapeut*in bei, bei der Sie in der Sprechstunde waren und die festgestellt hat, dass Sie wegen einer psychischen Erkrankung dringend eine psychotherapeutische Behandlung benötigen. Schließlich sollten Sie der Krankenkasse auch noch mitteilen, bei welcher Psychotherapeut*in in Privatpraxis die Behandlung durchgeführt werden kann.

Die private Krankenversicherung

Die Leistungen der privaten Krankenversicherung sind nicht einheitlich geregelt. Wenn Sie privat versichert sind, müssen Sie prüfen, was in Ihrem Vertrag steht.

Einige private Krankenversicherungen schränken die Leistungen bei psychischen Erkrankungen grundsätzlich ein. Andere lehnen es ab, überhaupt psychische Erkrankungen zu versichern, wenn die Versicherte* in den fünf Jahren vor Vertragsabschluss psychisch erkrankt war.

Auch die privaten Krankenversicherungen erstatten meist nur die Kosten für Behandlungen mit psychotherapeutischen Verfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt sind (siehe „Was ist eine ‚Richtlinienpsychotherapie‘?“). In jedem Fall ist es ratsam, sich vor Behandlungsbeginn die Kostenübernahme schriftlich bestätigen zu lassen.

Beihilfe für Beamt*innen

Für Beamt*innen übernimmt die Beihilfe einen Teil der Kosten für die Behandlung durch Psychotherapeut*innen. Im Allgemeinen zahlt die Beihilfe etwa 50 Prozent der Kosten. Dafür müssen die Versicherten einen Antrag stellen. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren der Beihilfe lehnt sich im Wesentlichen an die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung an.

Bundes-Polizist*innen und Soldat*innen bei der Bundeswehr

Die Bundespsychotherapeutenkammer hat mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesverteidigungsministerium jeweils einen besonderen Vertrag abgeschlossen. Danach können sich Bundes-Polizist*innen und Soldat*innen grundsätzlich auch in Privatpraxen behandeln lassen.

Das Sozialamt

Sind Sie nicht krankenversichert und befinden sich in einer finanziellen Notlage, können Sie die Finanzierung einer Psychotherapie auch beim Sozialamt beantragen.

Selbstzahler*innen

Tragen Sie die Kosten für die Psychotherapie selbst, werden Sie meist wie eine Privatversicherte* behandelt. Die Kosten der Behandlung richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen. Über die Art, die Dauer und die Kosten der Behandlung sollten Sie vor Beginn der Behandlung klare, möglichst schriftliche Absprachen treffen.

Ihre Rechte als Patient